Drogenschnelltestes. In der Folge verfügte die Staatsanwaltschaft aufgrund des Verdachts des Führens eines Motorfahrzeuges in nicht fahrfähigem Zustand mündlich eine Blutentnahme. Diese wurde durch den Beschwerdeführer in der Folge ebenfalls verweigert. 1.2 Mit Strafbefehl vom 28. September 2016 wurde der Beschwerdeführer wegen Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz durch Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je CHF 90.00, ausmachend CHF 2‘700.00 sowie zur Tragung der Verfahrenskosten von CHF 500.00 verurteilt.