Auf Einsprache hin werden die gestellten Anträge einer Beurteilung zugeführt, womit es an einem aktuellen Rechtsschutzinteresse fehlt (E. 3.1). Da die Verfahrensleitung im hängigen Einspracheverfahren noch nicht über den Antrag auf Entfernung der nachträglich verurkundeten Blutentnahmeverfügung entschieden hat, fehlt es einerseits an einer anfechtbaren Verfügung und andererseits besteht kein schutzwürdiges Interesse an der Feststellung einer allfälligen Nichtigkeit (E. 3.2). Erwägungen: