Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 16 447 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 635 48 15 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 9. Dezember 2016 Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichter Trenkel, Oberrich- ter Stucki Gerichtsschreiber i.V. Nydegger Verfahrensbeteiligte A.________ v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Gegenstand Anordnung Blutprobe Strafverfahren wegen Widerhandlung gegen das Strassenver- kehrsgesetz durch Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Bern-Mittelland vom 17. Oktober 2016 (BM 16 38425) Regeste: Art. 382 Abs. 1 StPO; Anordnung Blutprobe; Rechtsschutzinteresse Entspricht der Strafbefehl nicht den Vorstellungen der betroffenen Person bzw. folgt die Staatsanwaltschaft nicht den gestellten Anträgen oder unterblieb die Prüfung derselben, steht dieser der Rechtsbehelf der Einsprache offen. Auf Einsprache hin werden die gestell- ten Anträge einer Beurteilung zugeführt, womit es an einem aktuellen Rechtsschutzinter- esse fehlt (E. 3.1). Da die Verfahrensleitung im hängigen Einspracheverfahren noch nicht über den Antrag auf Entfernung der nachträglich verurkundeten Blutentnahmeverfügung entschieden hat, fehlt es einerseits an einer anfechtbaren Verfügung und andererseits besteht kein schutzwürdi- ges Interesse an der Feststellung einer allfälligen Nichtigkeit (E. 3.2). Erwägungen: 1. 1.1 Gegen A.________, vertreten durch Rechtsanwalt B.________ (nachfolgend: Be- schwerdeführer), ist bei der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nach- folgend: Staatsanwaltschaft) ein Strafverfahren wegen Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz durch Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit hängig. Anlässlich einer Polizeikontrolle am 10. August 2016 ver- weigerte der Beschwerdeführer die Durchführung eines MAHSAN Drogenschnell- testes. In der Folge verfügte die Staatsanwaltschaft aufgrund des Verdachts des Führens eines Motorfahrzeuges in nicht fahrfähigem Zustand mündlich eine Blutentnahme. Diese wurde durch den Beschwerdeführer in der Folge ebenfalls verweigert. 1.2 Mit Strafbefehl vom 28. September 2016 wurde der Beschwerdeführer wegen Wi- derhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz durch Vereitelung von Massnah- men zur Feststellung der Fahrunfähigkeit zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je CHF 90.00, ausmachend CHF 2‘700.00 sowie zur Tragung der Verfahrens- kosten von CHF 500.00 verurteilt. Gegen den ergangenen Strafbefehl erhob der Beschwerdeführer am 5. Oktober 2016 Einsprache. 1.3 Nach gewährter Akteneinsicht erkundigte sich der Beschwerdeführer am 4. Okto- ber 2016 nach dem Verbleib der schriftlichen Verfügung der Blutentnahme, da sich diese nicht in den Akten befinde. Die schriftliche Anordnung der Blutentnahme wurde zuhanden des Beschwerdeführers am 17. Oktober 2016 durch die Staats- anwaltschaft nachträglich verurkundet. Gegen diese Verfügung reichte der Be- schwerdeführer am 31. Oktober 2016 Beschwerde ein. Er beantragt, die Verfügung BM 16 38425 vom 10. August 2016, 17.35 Uhr (verurkundet am 17. Oktober 2016) sei für nichtig zu erklären, evtl. sei die Verfügung aufzuheben. 1.4 Mit Eingabe vom 10. November 2016 teilte der Beschwerdeführer mit, dass er zu- handen der Staatsanwaltschaft zusätzlich ein «Gesuch um Aus-den-Akten- Weisen» eingereicht habe und mit der Behandlung desselben – in Absprache mit der Staatsanwaltschaft – bis zum Abschluss des vorliegenden Beschwerdeverfah- rens zugewartet werde. 2 2. 2.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Polizei und der Staatsanwalt- schaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a und Art. 396 Abs. 1 der Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). 2.2 Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Das Rechtsschutzinteresse bzw. die Beschwer muss im Zeitpunkt des Entscheides über die Beschwerde noch aktuell sein. Zur abstrakten Beantwortung einer Rechts- frage steht die Beschwerde somit grundsätzlich nicht zur Verfügung. Dieses Erfor- dernis soll sicherstellen, dass die Beschwerdeinstanz konkrete und nicht bloss the- oretische Fragen entscheidet, und dient damit der Prozessökonomie (GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, 2011, S. 103 f. Rz. 244). 2.3 Nach der bundesgerichtlichen Praxis kann auf das Erfordernis des aktuellen Rechtsschutzinteresses ausnahmsweise verzichtet werden, wenn sich die aufge- worfene Frage jederzeit unter gleichen oder ähnlichen Umständen wieder stellen könnte, an ihrer Beantwortung wegen ihrer grundsätzlichen Bedeutung ein hinrei- chendes öffentliches Interesse besteht und eine rechtzeitige verfassungsgerichtli- che Überprüfung im Einzelfall kaum je möglich wäre (BGE 118 IV 67 E. 1d; GUI- DON, a.a.O., S. 103 f. Rz. 244 f.). 2.4 Der Beschwerdeführer rügt zusammengefasst die Verletzung von Bundesrecht, namentlich von Art. 5 und Art. 241 StPO, Art. 9 und Art. 29 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) sowie Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101). Nach der Auslegung von Art. 241 Abs. 1 StPO habe die nachträgliche schriftliche Anordnung einer Blutentnahme zwingend und rasch zu erfolgen. Bei einer Zustel- lung mehr als zwei Monate nach der mündlichen Anordnung, nach Erlass des Strafbefehls bzw. nach Ablauf der Einsprachefrist und erst auf Nachfrage des Be- schwerdeführers hin, könne nicht mehr von «rasch» die Rede sein. Dies umso mehr, als nach Art. 352 Abs. 1 StPO die Staatsanwaltschaft nur dann zum Erlass eines Strafbefehls ermächtigt werde, wenn der Sachverhalt ausreichend abgeklärt sei, was auch die Prüfung allfälliger Prozessvoraussetzungen bzw. die Verwertbar- keit von Beweismitteln umfasse. Für das Verfahren auf Erlass eines Strafbefehls fänden insbesondere die Vorschriften über die Beweismittel und Zwangsmassnah- men Anwendung. Bei den Normen, welche die Voraussetzungen für das Ergreifen von Zwangsmassnahmen regeln, handle es sich um Gültigkeitsvorschriften i.S.v. Art. 142 Abs. 2 StPO, weshalb die Verfügung aus dem Recht zu weisen sei. 3 Vorliegend könne nicht mehr von einem zügigen Akt der Behörde gesprochen wer- den, weshalb die Staatsanwaltschaft das Beschleunigungsgebot von Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 5 Abs. 1 StPO und Art. 6 Abs. 1 EMRK verletzt habe. Da die Staatsanwaltschaft vor dem Erlass des Strafbefehles die Vollständigkeit der Akten nicht geprüft habe, es nicht die Aufgabe des Beschwerdeführers sei, die Staatsanwaltschaft auf die Unvollständigkeit der Akten hinzuweisen und der Be- schwerdeführer nach Treu und Glauben auf die Vollständigkeit der Akten habe ver- trauen dürfen, habe die Staatsanwaltschaft den Grundsatz des fairen Verfahrens nach Art. 6 Abs. 1 EMRK sowie den Grundsatz von Treu und Glauben nach Art. 9 BV verletzt. 2.5 Mit Blick auf das Nachfolgende wurde gestützt auf Art. 390 Abs. 2 StPO auf das Einholen einer Stellungnahme bzw. auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 3. 3.1 Die Staatsanwaltschaft erliess am 28. September 2016 den hier interessierenden Strafbefehl. Da der Strafbefehl hinsichtlich der getroffenen Anordnungen von Zwangsmassnahmen und der Verwertbarkeit von Beweismitteln keiner Begründung bedarf, ist fraglich, ob die Staatsanwaltschaft (implizit) die Anträge des Beschwer- deführers bereits geprüft und verworfen hat. Die Frage braucht indessen nicht ab- schliessend geklärt zu werden. Entspricht der Strafbefehl nicht den Vorstellungen der betroffenen Person bzw. folgt die Staatsanwaltschaft nicht den gestellten An- trägen oder unterblieb die entsprechende Prüfung gar ganz, steht der betroffenen Person der Rechtsbehelf der Einsprache offen. Davon hat der Beschwerdeführer denn auch Gebrauch gemacht. Im hängigen Einspracheverfahren hat die Staats- anwaltschaft nun die Möglichkeit, entweder auf den Strafbefehl zurückzukommen und die Anträge des Beschwerdeführers zu prüfen, oder – sofern sie am Strafbefehl festzuhalten gedenkt – die Akten unverzüglich dem erstinstanzlichen Gericht zur Durchführung des Hauptverfahrens zu überweisen. Auf Einsprache hin werden die gestellten Anträge des Beschwerdeführers somit einer Beurteilung zu- geführt. Dem Beschwerdeführer fehlt es daher im vorliegenden Beschwerdeverfahren an einem aktuellen Rechtsschutzinteresse. Die Vorausset- zungen für einen ausnahmsweisen Verzicht auf ein aktuelles Rechtsschutzinteres- se sind nicht gegeben. 3.2 Soweit die Beschwerde den Antrag auf Entfernung der Verfügung aus den Akten betrifft ist festzuhalten, dass dieser – unter Vorbehalt des Rechtsmissbrauchsver- bots – jederzeit bei der Verfahrensleitung gestellt werden kann. Dies hat der Be- schwerdeführer sodann am 9. November 2016 mit seinem «Gesuch um Aus-den- Akten-Weisen» auch getan. Die Verfahrensleitung hat, wie ausgeführt, im hängigen Einspracheverfahren die Staatsanwaltschaft inne. Diese hat bisher – in Absprache mit dem Beschwerdeführer – noch nicht über das Leistungsbegehren verfügt. So- mit fehlt es einerseits an einer anfechtbaren Verfügung, welche mittels Beschwerde angefochten werden könnte und andererseits besteht bei dieser Ausgangslage auch kein schutzwürdiges Interesse an der Feststellung einer allfälligen Nichtigkeit. 4 Vor diesem Hintergrund ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer grundsätzlich kos- tenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 Satz 2 StPO). Die vorliegende Konstellation rechtfertigt indessen, von einer Kostenauferlage an den Beschwerdeführer abzusehen. Akten- kundig hat sich der Beschwerdeführer seit Beginn des Verfahrens über den Ver- bleib der nachträglichen schriftlichen Anordnung der Blutentnahme erkundigt und die Staatsanwaltschaft hat bereits am 20. August 2016 die schriftliche Verfügung in Aussicht gestellt. Das Nichtvorliegen der schriftlichen Verfügung (Anfechtungsob- jekt) erschwerte somit deren Anfechtung und es erscheint nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer das Ausbleiben bzw. die späte Verurkundung der Verfügung nicht erneut bei der betroffenen Behörde, sondern bei der Beschwerdeinstanz rügt. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind demzufolge vom Kanton Bern zu tra- gen. Diese werden bestimmt auf CHF 400.00. 5 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 400.00, werden vom Kan- ton Bern getragen. 3. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, v.d. Rechtsanwalt B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwalt C.________ (mit den Akten) Bern, 9. Dezember 2016 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell Der Gerichtsschreiber i.V.: Nydegger Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Be- schwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 6