2. Die Staatsanwaltschaft wird angewiesen, gegen die Beschuldigten eine Strafuntersuchung wegen schwerer Köperverletzung, evtl. fahrlässiger schwerer Körperverletzung sowie qualifizierter einfacher Körperverletzung zum Nachteil der Beschwerdeführerin zu eröffnen. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 800.00, werden der Beschwerdeführerin zu einem Viertel, ausmachend CHF 200.00, auferlegt. Drei Viertel der Verfahrenskosten, ausmachend CHF 600.00, werden vom Kanton Bern getragen.