9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens in Anwendung von Art. 428 Abs. 1 StPO zu einem Viertel von der Beschwerdeführerin und zu drei Vierteln vom Kanton Bern zu tragen. Sie werden bestimmt auf CHF 800.00 und im Umfang von CHF 200.00 der Beschwerdeführerin auferlegt. CHF 600.00 trägt der Kanton Bern. Der anwaltlich nicht vertretenen Beschwerdeführerin ist mangels Antrag keine Entschädigung auszurichten. Abgesehen davon sind ihr im Beschwerdeverfahren keine entschädigungswürdigen Nachteile entstanden.