Die Beschwerdekammer in Strafsachen kann sich den Überlegungen der Generalstaatsanwaltschaft anschliessen. Diese sind ausführlich und zutreffend. Vorliegend ist das Tatbestandsmerkmal der Rechtswidrigkeit der Nötigung eindeutig nicht erfüllt. Der Beschwerdeführerin kann auch nicht gefolgt werden, wenn sie die Äusserungen von med. pract. A.________ als Erpressung verstanden haben will. Gemäss Art. 156 Abs. 1 StGB macht sich der Erpressung strafbar, wer in der Absicht, sich oder einen anderen unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Ge-