Ihre dahingehende Äusserung war deshalb weder tatbestandsmässig noch unrechtmässig. Sollte das Verhalten der Ärztin als Drohung gewürdigt werden, handelt es sich um ein Antragsdelikt, welches mangels Vorliegen eines fristgerechten Strafantrags ohnehin nicht an die Hand zu nehmen wäre.»