Zudem muss die Nötigung rechtswidrig sein. Dies ist der Fall, wenn das Mittel oder der Zweck unerlaubt ist, wenn das Mittel zum erstrebten Zweck nicht im richtigen Verhältnis steht oder wenn die Verknüpfung zwischen einem an sich zulässigen Mittel und einem unerlaubten Zweck rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig ist (BGE 141 IV 437 E. 3.2.1 mit Hinweisen). Die Ärztin war offenbar der Ansicht, dass sie die Beschwerdeführerin ohne körperliche Untersuchung nicht behandeln kann. Ihre dahingehende Äusserung war deshalb weder tatbestandsmässig noch unrechtmässig.