177 StGB) stellt ein Antragsdelikt dar und die Antragsfrist ist abgelaufen. Betreffend den Vorwurf der Nötigung wird auf die Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft verwiesen: «Beim Vorwurf der Nötigung handelt es sich hingegen um ein Offizialdelikt (vgl. Art. 181 StGB). Die Beschwerdeführerin fühlte sich gemäss ihren Angaben genötigt, die gynäkologische Untersuchung zu dulden. So gab sie anlässlich ihrer Befragung an, Frau Dr. A.________ habe ihr gesagt, sie habe das Recht, sie körperlich zu untersuchen. Sie habe das aber nicht gewollt. Frau Dr. A.__