Die Beschwerdeführerin macht allgemein geltend, dass sie mit der Nichtanhandnahme nicht einverstanden sei. Sie führt aber nicht aus, inwiefern die Nichtanhandnahme wegen Nötigung und Beschimpfung zu Unrecht erfolgt sein soll. Es ist daher fraglich, ob die Nichtanhandnahme wegen Nötigung und Beschimpfung Streitgegenstand bilden. Sollte die Beschwerdeführerin auch die diesbezügliche Nichtanhandnahme angefochten habe, wäre ihre Beschwerde unbegründet. Der Vorwurf der Beschimpfung (Art. 177 StGB) stellt ein Antragsdelikt dar und die Antragsfrist ist abgelaufen.