Insoweit ist die Beschwerde abzuweisen. 8.4 Die Beschwerdeführerin hat zudem Anzeige wegen Nötigung und Beschimpfung eingereicht. Sie macht geltend, sie sei auf der Abteilung beschimpft worden. Die Aussage von med. pract. A.________ «wenn sie sich nicht untersuchen lassen, werde ich ihnen nicht helfen» erachtet sie als Nötigung und Erpressung. Aus der Begründung der Beschwerde geht nicht hinreichend hervor, ob die Beschwerdeführerin auch die insoweit getätigte Nichtanhandnahme der Regionalen Staatsanwaltschaft angefochten hat. Die Beschwerdeführerin macht allgemein geltend, dass sie mit der Nichtanhandnahme nicht einverstanden sei.