10 Gemäss Art. 31 StGB erlischt das Antragsrecht nach Ablauf von drei Monaten. Indem die Beschwerdeführerin erst Anfangs Juli 2016 den Polizeiposten aufgesucht und Anzeige gegen med. pract. A.________ eingereicht hat, hat sich die dreimonatige Antragsfrist nicht gewahrt. Damit fehlt es eindeutig an einer Prozessvoraussetzung und die Staatsanwaltschaft hat die Strafanzeige wegen Verletzung des Berufsgeheimnisses zu Recht nicht an die Hand genommen (Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO). Insoweit ist die Beschwerde abzuweisen.