_ habe ihrer Mutter ohne ihr Einverständnis von ihrer Jungfräulichkeit erzählt. Wie in der angefochtenen Verfügung und der Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft zu Recht festgehalten wurde, handelt es sich beim Vorwurf der Verletzung des Berufsgeheimnisses (Art. 321 StGB) um ein Antragsdelikt. Der Vorfall soll sich gemäss Angaben der Beschwerdeführerin im September 2013 ereignet haben.