Der Rechtsmediziner wird zudem beurteilen können, ob die Blasenatonie eine Ursache hat, welche die Mitarbeiter der C.________(Klinik) zu vertreten haben. Diese Abklärungen sind – trotz scheinbar beschränktem Mitwirkungswillen der Beschwerdeführerin – nicht gänzlich unmöglich. Insoweit ist die Beschwerde gutzuheissen. 8.3 Die Beschwerdeführerin wendet sich weiter gegen die Nichtanhandnahme betreffen den Vorwurf der Verletzung des Berufsgeheimnisses. Med. pract. A.________ habe ihrer Mutter ohne ihr Einverständnis von ihrer Jungfräulichkeit erzählt.