Es muss geprüft werden, ob eine schwere Schädigung des Körpers oder der Gesundheit der Beschwerdeführerin vorliegt und was die Ursache (Kausalität) der Beschwerden ist. Zudem muss beurteilt werden, ob der erste Blasenkatheter kunstgerecht eingeführt wurde und ob er Folgeschäden (insbesondere die Blasenentleerungsstörung) verursachte. Die Abklärung betreffend die Körperschäden muss eine rechtsmedizinische Begutachtung/Beurteilung sein, evtl. unter Beizug eines Klinikers.