Bei der vorliegend keineswegs eindeutigen Beweislage ist eine Untersuchung wegen schwerer Körperverletzung, evtl. fahrlässiger schwerer Körperverletzung sowie qualifizierter einfacher Körperverletzung zu eröffnen. Es drängen sich betreffend den Vorwurf der Körperverletzung im Zusammenhang mit dem Blasenkatheter, der Blasenentleerungsstörung sowie der geltend gemachten psychischen Folgeschäden weitergehende Abklärungen auf. Es muss geprüft werden, ob eine schwere Schädigung des Körpers oder der Gesundheit der Beschwerdeführerin vorliegt und was die Ursache (Kausalität) der Beschwerden ist.