a StPO auszugehen. Eine Subsumtion unter den Tatbestand der schweren Körperverletzung (Art. 122 StGB) resp. der fahrlässigen schweren Körperverletzung (Art. 125 Abs. 2 StGB) sowie der qualifizierten einfachen Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 2 StGB) ist nicht ausgeschlossen. Bei der vorliegend keineswegs eindeutigen Beweislage ist eine Untersuchung wegen schwerer Körperverletzung, evtl. fahrlässiger schwerer Körperverletzung sowie qualifizierter einfacher Körperverletzung zu eröffnen.