Es bedarf weitergehender Abklärungen. Nötig ist ein forensisch-psychiatrisches Gutachtens zur Frage, ob die Bauchspiegelung – so wie sie vorgenommen wurde – die posttraumatische Belastungsstörung verursacht hat (Kausalität) und es bedarf einer Beschreibung und Bewertung der Schwere dieser Störung. Die Zurechenbarkeit des Erfolgs erscheint anders als von der Generalstaatsanwaltschaft vertreten jedenfalls nicht offensichtlich unmöglich. 8.2.5 Zusammengefasst ist betreffend den Vorwurf der Körperverletzung, evtl. fahrlässige Körperverletzung nicht von einem «klaren Fall» im Sinne von Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO auszugehen.