Auch insoweit kann eine Subsumtion des Sachverhalts unter die fahrlässige schwere Körperverletzung nicht von vornherein ausgeschlossen werden. Die vorliegenden Arztberichte erscheinen nicht genügend ausführlich, um beurteilen zu können, ob eine schwere Schädigung der geistigen Gesundheit der Beschwerdeführerin vorliegt und auf was diese zurückzuführen ist. Es bedarf weitergehender Abklärungen.