9 lich aufgrund ihrer psychischen Probleme teilweise arbeitsunfähig zu sein scheint (vgl. den Arztbericht von Dr. med. H.________, welche die attestierte Arbeitsunfähigkeit ausschliesslich auf die diagnostizierte Traumafolgestörung stützte). Auch insoweit kann eine Subsumtion des Sachverhalts unter die fahrlässige schwere Körperverletzung nicht von vornherein ausgeschlossen werden.