Aus den wiedergegebenen Arztberichten ergibt sich somit, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihres Aufenthaltes in der C.________(Klinik) im September 2013 an psychischen Beschwerden leidet. Ob die von der Beschwerdeführerin erlittenen Beeinträchtigungen im strafrechtlichen Sinn als schwer zu qualifizieren sind, kann im heutigen Zeitpunkt nicht abschliessend beurteilt werden. Auszuschliessen ist es jedenfalls nicht, zumal die Beschwerdeführerin offensicht-