Es ist angezeigt, der Beschwerdeführerin nochmals verständlich zu erklären, weshalb es weiterer Abklärungen und ihrer Mitwirkung bedarf. Sollte die Beschwerdeführerin ungeachtet dessen nicht mitwirken, wäre das Verfahren einzustellen (Art. 319 Abs. 1 Bst. a StPO). 8.2.4 Weiter ist der Vorwurf der fahrlässigen Körperverletzung im Zusammenhang mit den von der Beschwerdeführerin geltend gemachten psychischen Beeinträchtigungen («Traumatisierung») zu beurteilen. Dem Bericht von Dr. med. H.________ vom 28. April 2016 lässt sich entnehmen, dass die Beschwerdeführerin seit dem 18. März 2015 bei ihr in psychotherapeutischer Behandlung steht.