Es muss abgeklärt werden, ob aufgrund der Blasenentleerungsstörung eine schwere Schädigung des Körpers oder der Gesundheit der Beschwerdeführerin vorliegt und was die Ursache für die Blasenentleerungsstörung ist. Die Beschwerdeführerin hat an der polizeilichen Befragung ausgesagt, dass sie nur die Ärzte der C.________(Klinik) vom Arztgeheimnis entbinden wolle und sie hat offenbar beim haftpflichtrechtlichen Verfahren nicht mitgewirkt (vgl. die Stellungnahme der C.________(Klinik) vom 15. November 2016). Zudem scheint eine körperliche Untersuchung gemäss der vorliegenden Arztberichte derzeit nicht möglich zu sein.