Auch insoweit sind daher weitere Abklärungen angezeigt. Es ist eine Untersuchung wegen schwerer Körperverletzung, evtl. fahrlässiger schwerer Körperverletzung zu eröffnen und eine umfassende Abklärung durchzuführen. Es muss abgeklärt werden, ob aufgrund der Blasenentleerungsstörung eine schwere Schädigung des Körpers oder der Gesundheit der Beschwerdeführerin vorliegt und was die Ursache für die Blasenentleerungsstörung ist.