Auch betreffend die Kausalität ist der Sachverhalt ungenügend abgeklärt. Die Regionale Staatsanwaltschaft und die Generalstaatsanwaltschaft gehen davon aus, dass die Blasenentleerungsstörung und die damit zusammenhängenden wiederkehrenden Harnwegsinfekte auf das eigene Verschulden der Beschwerdeführerin zurückzuführen seien, da sie die Entfernung des ersten Katheters verlangt habe. Es kann zwar durchaus sein, dass die Blasenentleerungsstörung durch die Be-