Gemäss dem Arztbericht leidet die Beschwerdeführerin somit seit mehr als zweieinhalb Jahren an der Blasenentleerungsstörung und sie bedarf seither eines dauerhaften Blasenkatheters. In Anbetracht dieser Sachlage erscheint eine Subsumtion des Sachverhalts unter die (fahrlässige) schwere Körperverletzung nicht von vornherein als ausgeschlossen. Die Auswirkungen der Blasenentleerungsstörung müssen genauer ermittelt werden. Auch betreffend die Kausalität ist der Sachverhalt ungenügend abgeklärt.