Es handelt sich um eine einfache Körperverletzung, wobei die Frist für die Einreichung des Strafantrags abgelaufen ist. Es fehlt an einer Prozessvoraussetzung und die Nichtanhandnahme war aus diesem Grund gerechtfertigt. Fraglich ist, ob aufgrund der Blasenentleerungsstörung und den wiederkehrenden Harnwegsinfekten von einer schweren Schädigung des Körpers oder der Gesundheit der Beschwerdeführerin ausgegangen werden muss. Wie bereits erwähnt, ist dem Bericht von Dr. med. F.