Ihr sei daraufhin erneut gegen ihren Willen ein Blasenkatheter gesetzt worden. Da die Beschwerdeführerin beim Einsetzen des zweiten Katheters bei Bewusstsein war, gilt sie nicht mehr als wehrlos im Sinne von Art. 123 Ziff. 2 StGB. Wie die Generalstaatsanwaltschaft zu Recht ausgeführt hat, stellt das Anbringen eines Katheters ohne Geltendmachung weiterer Beschwerden keine schwere Schädigung des Körpers oder der Gesundheit im Sinne von Art. 122 StGB dar. Es handelt sich um eine einfache Körperverletzung, wobei die Frist für die Einreichung des Strafantrags abgelaufen ist.