ob eine Einwilligung der Beschwerdeführerin zum Blasenkatheter vorlag. Auch der Beizug eines Sachverständigen sowie eventuell – vorbereitend – die Einholung eines Arztberichtes (Art. 195 Abs. 1 StPO) und eine gynäkologische Untersuchung der Beschwerdeführerin erscheinen nicht von vornherein als ausgeschlossen (vgl. E. 8.2.3 hiernach). 8.2.3 Die Beschwerdeführerin gab weiter zu Protokoll, nach dem Entfernen des Katheters sei festgestellt worden, dass sie noch zu viel Harn in der Blase habe. Es habe sich eine Blasenentleerungsstörung entwickelt. Ihr sei daraufhin erneut gegen ihren Willen ein Blasenkatheter gesetzt worden.