7 theters). Auch die C.________(Klinik) hielt es für nötig, weitere Abklärungen im Zusammenhang mit der Behandlung der Beschwerdeführerin zu machen und ist folglich nicht von einem klaren Fall ausgegangen. Nach der Auffassung der Beschwerdekammer in Strafsachen sind weitere Abklärungen durch die Staatsanwaltschaft möglich. Die Beschwerdeführerin hat ihr Einverständnis gegeben, die Ärzte der C.________(Klinik) von der Schweigepflicht zu entbinden.