Denkbar ist auch eine Verletzung der Nerven, die die Blasenmuskulatur kontrollieren. Angesichts der Schilderung der starken Schmerzen durch die Beschwerdeführerin und der vorliegenden Blasenentleerungsstörung unklarer Ursache liegt kein «klarer» Fall im Sinne von Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO vor. Es kann nicht gesagt werden, dass der Straftatbestand der qualifizierten einfachen Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 2 StGB) eindeutig nicht erfüllt ist. Vielmehr bedarf es hierzu weiterer Abklärungen.