Es kann zum jetzigen Zeitpunkt aber auch nicht zweifelsfrei davon ausgegangen werden, dass das Setzen des Katheters kunstgerecht durchgeführt wurde und dass der Katheter das Wohlbefinden der Beschwerdeführerin nur unerheblich beeinträchtigt hat, mithin dass keine Körperverletzung im Rechtssinn vorliegt. Aus dem Schreiben der Beschwerdeführerin an die Gesundheits- und Fürsorgedirektion vom 24. Mai 2016 ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin nach der Bauchspiegelung starke Schmerzen verspürt hatte und deshalb den Katheter entfernt haben wollte. Die Beschwerdeführerin gab an, der Blasenkatheter habe ihr «heftigste» Schmerzen verursacht. Die Schmerzen seien «nicht auszuhalten gewesen».