127 IV 154 E. 3a m.w.H.). Die Beschwerdeführerin will nicht zu einem Blasenkatheter eingewilligt haben. Da das Aufklärungsprotokoll betreffend die Bauchspiegelung nicht vorliegt, kann nicht beurteilt werden, ob eine Aufklärung über das Setzen des Blasenkatheters erfolgt ist und die Beschwerdeführerin hierzu einwilligt hat (sog. informed consent). Es kann zum jetzigen Zeitpunkt aber auch nicht zweifelsfrei davon ausgegangen werden, dass das Setzen des Katheters kunstgerecht durchgeführt wurde und dass der Katheter das Wohlbefinden der Beschwerdeführerin nur unerheblich beeinträchtigt hat, mithin dass keine Körperverletzung im Rechtssinn vorliegt.