Die zu beurteilende Körperverletzung ist demnach von Amtes wegen zu verfolgen (Art. 123 Ziff. 2 StGB). Ärztliche Eingriffe erfüllen, selbst wenn sie nach Auffassung des Arztes medizinisch indiziert und kunstgerecht durchgeführt worden sind, jedenfalls insoweit den objektiven Tatbestand der Köperverletzung, als sie entweder in die Körpersubstanz eingreifen oder zumindest vorübergehend die körperliche Leistungsfähigkeit oder das Wohlbefinden des Patienten nicht nur unerheblich beeinträchtigen oder verschlechtern. Solche Eingriffe können nur durch die Einwilligung des Patienten gerechtfertigt werden (BGE 124 IV 258 E. 2; 127 IV 154 E. 3a m.w.H.).