6 dererlangung seines Bewusstseins in den Machtbereich des behandelnden Arztes legt, muss als wehrlos gelten (BK 12 301 vom 29. Januar 2013 E. 6.6). Die Beschwerdeführerin war während der Bauchspiegelung narkotisiert und somit wehrlos. Die zu beurteilende Körperverletzung ist demnach von Amtes wegen zu verfolgen (Art. 123 Ziff.