Als wehrlos im Sinne von Art. 123 Ziff. 2 StGB gilt, wer mindestens unter den konkreten Umständen nicht in der Lage ist, sich gegen die schädigende Einwirkung mit einiger Aussicht auf Erfolg zur Wehr zu setzen (BGE 129 IV 1 E. 3.3 mit Hinweisen). Als wehrlos gilt auch, wer ohnmächtig ist oder schläft (ROTH/BERKEMEIER, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 3. Aufl. 2013, N. 25 zu Art. 123 StGB). Auch ein narkotisierter Patient, der die Wie-