Die Beschwerdeführerin führt weiter aus, sie habe nicht eingewilligt, dass ihr anlässlich der Bauchspiegelung ein Blasenkatheter gesteckt werde. Der Generalstaatsanwaltschaft ist beizupflichten, dass insoweit allenfalls der von Amtes wegen zu verfolgende Tatbestand der einfachen Körperverletzung an einem Wehrlosen (Art. 123 Ziff. 2 StGB) in Frage kommt. Die Untersuchung wurde nie in diesem Sinne ausgedehnt und der angefochtenen Verfügung sind keine Erwägungen zu entnehmen. Die Beschwerdekammer prüft indes von Amtes wegen, ob der angezeigte Sachverhalt unter diese Strafbestimmung fallen könnte. Als wehrlos im Sinne von Art.