Diese wird nur auf Antrag hin verfolgt. Mangels fristgerechtem Strafantrag (vgl. die zutreffenden Ausführungen der Staatsanwaltschaft und der Generalstaatsanwaltschaft) fehlt es an einer Prozessvoraussetzung. Die Staatsanwaltschaft hat diesbezüglich zu Recht das Verfahren gegen die Beschuldigten wegen fahrlässiger Körperverletzung nicht an die Hand genommen (Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO). 8.2.2 Die Beschwerdeführerin führt weiter aus, sie habe nicht eingewilligt, dass ihr anlässlich der Bauchspiegelung ein Blasenkatheter gesteckt werde.