Es bestehen überhaupt keine objektiven Anzeichen, welche auf eine schwere Verbrennung des Bauchs oder eine Schädigung des Körpers der Beschwerdeführerin aufgrund der Behandlung mit jodhaltigem Bauchdesinfektionsmittel hindeuten würden. Angesichts dessen erscheint eine Subsumtion des Sachverhalts unter die schwere fahrlässige Körperverletzung (Art. 125 Abs. 2 StGB) von vornherein als ausgeschlossen. Beim Vorwurf der Körperverletzung durch Behandlung mit jodhaltigem Desinfektionsmittel handelt es sich um eine fahrlässige Körperverletzung (Art. 125 Abs. 1 StGB). Diese wird nur auf Antrag hin verfolgt.