Sie habe «schwere Verbrennungen» erlitten. Etwaige Verbrennungen oder schwere Hautirritationen in der Bauchgegend werden in den von der Beschwerdeführerin anlässlich der Anzeigeerstattung eingereichten Arztberichten (vgl. insbesondere die Diagnoseliste von Dr. med. E.________ vom 4. März 2015) indes nicht erwähnt. Es bestehen überhaupt keine objektiven Anzeichen, welche auf eine schwere Verbrennung des Bauchs oder eine Schädigung des Körpers der Beschwerdeführerin aufgrund der Behandlung mit jodhaltigem Bauchdesinfektionsmittel hindeuten würden.