122 al. 3 StGB nennt im Sinne einer Generalklausel die «andere schwere Schädigung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit». Als solche kommt nur eine Beeinträchtigung in Frage, die mit den zuvor genannten Beispielen in ihrer Schwere vergleichbar ist und etwa mit einer langen Bewusstlosigkeit, einem schweren und lang dauernden Krankenlager, einem ausserordentlich langen Heilungsprozess oder einer (teilweisen) Arbeitsunfähigkeit während eines grossen Zeitraums verbunden ist (BGE 124 IV 53 E. 2 S. 57; Entscheide des Bundesgerichts [