5 oder an der Gesundheit schwer schädigt (Art. 125 Abs. 2 StGB). Die in Art. 122 al. 1 und 2 StGB genannten Beeinträchtigungen haben beispielhaften Charakter. Art. 122 al. 3 StGB nennt im Sinne einer Generalklausel die «andere schwere Schädigung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit».