Blasenentleerungsstörung; psychische Folgeschäden). Diese Unterteilung wird übernommen, auch wenn sich der Sachverhalt teilweise überschneidet. Da die dreimonatige Antragsfrist für die Geltendmachung einer einfachen Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB; SR 101]) abgelaufen ist (vgl. die zutreffenden Ausführungen der Regionalen Staatsanwaltschaft und der Generalstaatsanwaltschaft), steht vorliegend einzig eine schwere (fahrlässige) Körperverletzung (Art. 122 StGB; Art. 125 Abs. 2 StGB) resp. eine qualifizierte einfache Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 2 StGB) zur Diskussion