Die Beschwerdeführerin wendet sich im Wesentlichen gegen die Nichtanhandnahme wegen Körperverletzung, evtl. fahrlässiger Körperverletzung. Die Vorwürfe stehen im Zusammenhang mit der Bauchspiegelung, dem Einsatz der Blasenkatheter sowie den geltend gemachten psychischen und physischen Folgeschäden (Blasenentleerungsstörung mit wiederkehrenden Harnwegsinfekten; posttraumatische Belastungsstörung/Traumafolgestörung). Die Generalstaatsanwaltschaft hat den Sachverhalt in vier Abschnitte unterteilt (Stecken des ersten Katheters; Stecken des zweiten Katheters; Blasenentleerungsstörung; psychische Folgeschäden).