Im Zweifelsfall ist demzufolge eine Untersuchung zu eröffnen. Ergibt sich nach durchgeführter Untersuchung, dass kein Straftatbestand erfüllt ist, stellt die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren gestützt auf Art. 319 StPO ein. Das Bundesgericht hat in seinem Urteil 1B_67/2012 vom 29. Mai 2012 E. 3.2 erwogen, dass sich eine Nichtanhandnahme dann rechtfertigen lässt, wenn es keine Ermittlungshandlungen mehr gibt, die für die Strafuntersuchung zielführend sein können. 8.2 Die Beschwerdeführerin wendet sich im Wesentlichen gegen die Nichtanhandnahme wegen Körperverletzung, evtl. fahrlässiger Körperverletzung.