der C.________(Klinik) in der Behandlung der Beschwerdeführerin nicht den Regeln der ärztlichen Kunst entsprochen habe. Gemäss Rückmeldung der D.________(Haftpflichtversicherung) habe der medizinische Dienst den Sachverhalt zur Behandlung der Beschwerdeführerin aufgrund der fehlenden, jedoch zwingenden Mitwirkung der Beschwerdeführerin bis anhin nicht vollständig abklären 4 können. Dieser Umstand sei sowohl dem damaligen Rechtsvertreter als auch der Beschwerdeführerin erläutert worden.