7. Die C.________(Klinik) hält in ihrer Stellungnahme fest, die D.________(Haftpflichtversicherung) habe in ihrer Funktion als Betriebshaftpflichtversicherung der C.________(Klinik) auf diverse Schreiben der Beschwerdeführerin bereits Ende 2014 haftpflichtrechtliche Abklärungen eingeleitet. Diese hätten aufzeigen sollen, ob das Verhalten von med. pract. A.________ resp. der C.________(Klinik) in der Behandlung der Beschwerdeführerin nicht den Regeln der ärztlichen Kunst entsprochen habe.