Hinsichtlich des Vorwurfs der fahrlässigen Körperverletzung im Zusammenhang mit dem dringenden Verdacht einer posttraumatischen Belastungsstörung sei anzumerken, dass die schwere gesundheitliche Beeinträchtigung der Beschwerdeführerin und ihre momentane Arbeitsunfähigkeit auf mehrere Faktoren zurückzuführen seien. Es sei nicht davon auszugehen, dass die posttraumatische Belastungsstörung für sich allein zu einer bleibenden Arbeitsunfähigkeit oder einer vergleichbaren anderen schweren Schädigung der Gesundheit der Beschwerdeführerin geführt habe. Abgesehen davon erweise sich die Zurechenbarkeit des Erfolgs als praktisch unmöglich.