Es liege eine einfache Körperverletzung vor und die Frist zur Einreichung eines Strafantrags sei abgelaufen. Hinsichtlich des Vorwurfs der fahrlässigen Körperverletzung im Zusammenhang mit dem dringenden Verdacht einer posttraumatischen Belastungsstörung sei anzumerken, dass die schwere gesundheitliche Beeinträchtigung der Beschwerdeführerin und ihre momentane Arbeitsunfähigkeit auf mehrere Faktoren zurückzuführen seien.