Das Legen des Katheters sei einerseits medizinisch indiziert gewesen und kunstgerecht durchgeführt worden. Andererseits sei das körperliche Wohlbefinden der Beschwerdeführerin durch den Blasenkatheter nicht erheblich beeinträchtigt worden. Demgemäss sei der objektive Tatbestand der Körperverletzung nicht erfüllt. Betreffend das Anbringen des zweiten Katheters sei festzuhalten, dass es sich dabei nicht um eine schwere Schädigung des Körpers oder der Gesundheit handle. Es liege eine einfache Körperverletzung vor und die Frist zur Einreichung eines Strafantrags sei abgelaufen.